Porta Vita
Kinder- und Jugendhilfe

 Eingliederungshilfe

 

- Gesetzlicher Anspruch -

Die Schulbegleitung basiert auf Grundlage des achten Sozialgesetzbuches, genauer § 35 a SGB VIII.

Nach § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung - nach fachlicher Erkenntnis - bereits gegeben ist oder einzutreten droht, Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Eingliederungshilfe zielt somit darauf ab, Kinder und Jugendliche, als auch junge Volljährige im (Schul-)Alltag bedarfsgerecht zu unterstützen und somit am gesellschaftlichen Leben (wieder) teilhaben zu lassen.

Durch einen passenden Inklusionshelfer im menschlichen als auch im qualifizierten Sinne, kann auf individuelle Bedürfnisse eingegangen werden.



- Woran wir unseren Erfolg messen -

Schulbegleitung soll nachhaltig wirken. Das heißt, dass Fähigkeiten und Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen, sowie deren Lebensmöglichkeiten, mit Hilfe eines Inklusionshelfers erweitert und anschließend eigenständig beibehalten und stetig ausgebaut werden sollen. Dazu bedarf es des Zugangs und der Teilnahme an Regelangeboten des alltäglichen Lebens, wie z.B. der Schule.

Das große Ziel - woran wir auch unter anderem den Erfolg unserer Arbeit bemessen - ist der erfolgreiche Abschluss der Hilfen.



- Wir sind bei den ersten Schritten mit dabei -

Sie möchten Ihr Kind unterstützen, wissen aber nicht genau wie und wo die ersten Schritt im Bezug auf Inklusionshelfer zu tätigen sind?

Dies ist  kein Problem - wir sind von Anfang an für Sie da!
Gerne informieren, beraten und unterstützen wir Sie im ganzen Prozess.

Sie sprechen eine andere Sprache und brauchen einen Dolmetscher für die Antragstellung ? Durch unser vielfaltiges Team sind Sprachbarrieren kein Problem! Alles wichtige wird Ihnen verständlich erklärt werden.